Kloten/Stein am Rhein, 6. April 2020. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) hat der Bundesrat öffentliche oder private Veranstaltungen vorerst bis zum 19. April 2020 verboten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Veranstaltungsverbot über dieses Datum hinaus verlängert wird. Als Vorsichtsmassnahme und zum Schutz der Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Mitarbeiter sieht sich der Verwaltungsrat der Phoenix Mecano AG veranlasst, die ordentliche Generalversammlung vom 20. Mai 2020 gemäss Art. 6a COVID-19-Verordnung 2 ohne persönliche Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden ihre Rechte daher ausschliesslich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Der geplante Termin der Generalversammlung bleibt unverändert. Das Einladungsinserat zur Generalversammlung mit den Traktanden und Anträgen des Verwaltungsrates sowie entsprechenden Hinweisen wird bereits am 17. April 2020 auf der Webseite der Phoenix Mecano (www.phoenix-mecano.com), im SHAB, in der NZZ und in den Schaffhauser Nachrichten sowie am 18. April 2020 in der Finanz & Wirtschaft publiziert. Damit steht den Aktionären eine grössere Zeitspanne zur Verfügung, um ihre Stimmrechte auszuüben. Aus den gleichen Gründen sind die für den 23. April 2020 vorgesehene Bilanzmedien- und die Finanzanalystenkonferenz abgesagt. Stattdessen wird Phoenix Mecano bereits am 16. April 2020 nach Börsenschluss mit einer Medienmitteilung über den Abschluss des Geschäftsjahres 2019 sowie das Ergebnis des 1. Quartals 2020 informieren. |